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Erste Nachberechnungen bei der Lkw-Maut

Seit Anfang Dezember letzten Jahres gelten neue Vorschriften für die Lkw-Maut. Inzwischen kam es bei Bäckereien zu ersten Nachberechnungen durch TollCollect. Wir fassen die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen.
 

Zum 1. Dezember 2023 wurden die Regeln über die Lkw-Maut geändert. Wir hatten in unserem Newsletter Krusten & Krumen im Dezember 2023 berichtet.

Zuerst die gute Nachricht: Fahrzeuge bis 3,5 t bleiben auch in Zukunft von der Maut befreit.

Besonders wichtig ist aber, dass nicht mehr auf die zulässige Gesamtmasse, sondern auf die technisch zulässige Gesamtmasse abgestellt wird. In der Vergangenheit wurden häufig Fahrzeuge, die für den Transport von mehr als 7,5 t ausgelegt sind, auf unter 7,5 t „abgelastet“, also freiwillig beschränkt, um nicht unter die Lkw-Maut zu fallen. Diese Fahrzeuge fallen nun wieder unter die Maut-Pflicht, da auf ihre technisch zulässige Gesamtmasse abgestellt wird. Bäckereien, die solche Fahrzeuge für die Auslieferung verwenden, sollten daher prüfen, ob diese nun grundsätzlich mautpflichtig geworden sind und bei den Auslieferungsfahrten mautpflichtige Strecken verwenden. TollCollect bietet auf seiner Internetseite eine Liste der mautpflichtigen Strecken sowie eine Straßenkarte an: www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautpflichtige_strassen/mautpflichtige_strassen.html

Ab dem 1. Juli 2024 wird die Lkw-Maut grundsätzlich auf alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t erweitert. Für die hinzukommenden Fahrzeuge, also im Bereich über 3,5 bis unter 7,5 t, wird jedoch eine Handwerkerausnahme gelten. Ausgenommen sind demnach Fahrzeuge, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt. 

Nach derzeitigem Stand interpretieren wir die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für unsere Innungsbäckereien wie folgt: 

  • Die technisch zulässige Gesamtmasse beträgt über 3,5 bis unter 7,5 t. 

  • Das Fahrzeug wird zur Auslieferung von Backwaren aus der Handwerksbäckerei verwendet. Es wird auf den Schwerpunkt der transportieren Waren abgestellt. Es dürfen also auch z.B. Serviceverpackungen oder  Handelsware zusätzlich mitgenommen werden.

  • Fahrten, bei denen keine oder mehrheitlich keine handwerklich selbsthergestellten Waren transpotiert werden, sind auch für Handwerkerfahrzeuge mautpflichtig (z.B. die Fahrt zur Reparaturwerkstatt). Rückfahrten von einer befreiten Auslieferungsfahrt bleiben jedoch befreit.

  • Das Fahrzeug darf nicht an einen externen Dienstleister oder zum Beispiel eine eigene Transport-GmbH ausgegliedert sein. 

  • Es kommt – anders als bei der Fahrpersonalverordnung (Tachografenpflicht) – nicht darauf an, ob der Fahrer schwerpunktmäßig fährt oder zum Beispiel in die Produktion eingebunden ist. (TollCollect fragt bei der Anmeldung dennoch ab, ob der Fahrer hauptberuflich fährt. das ist aber nicht ausschlaggebend.)

TollCollect hat auf seiner Internetseite bereits eine technische Möglichkeit zur Anmeldung solcher Lkw als mautbefreites Fahrzeug aus dem Handwerk zur Verfügung gestellt. Die Anmeldung soll verhältnismäßig unkompliziert sein. Die Anmeldung ist zwar nicht verpflichtend, man vermeidet aber, dass ein unter die Handwerkerausnahme fallendes Fahrzeug fälschlicherweise nachberechnet wird.

Im Download-Bereich stellen wir Ihnen ein Flussdiagramm zur Verfügung, mit dem Sie prüfen können, ob Ihre Fahrzeuge mautpflichtig sind oder werden.

 

Stand: 14. März 2024